Wenn das Finanzamt anders rechnet als Sie
Ihr Bescheid weicht von der Erklärung ab, das Finanzamt hat geschätzt oder eine Prüfung ist angekündigt. Wir lesen den Bescheid gegen die Erklärung, sagen Ihnen vorher, ob ein Einspruch trägt und was er kostet, und stehen in der Betriebsprüfung an Ihrer Seite. Wir helfen Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen: Wir sagen, was das Gesetz hergibt, und tragen es dorthin, wo darüber entschieden wird.
Den Bescheid gegen die Erklärung lesen
Wir vergleichen den Bescheid mit der Erklärung und ordnen jede Abweichung ein: Rechenfehler, abweichende Rechtsauffassung oder ein Beleg, der dem Finanzamt fehlte. Daraus folgt, ob ein Antrag auf schlichte Änderung genügt oder ein Einspruch nötig ist.
Einen Einspruch erheben wir nicht aus Gewohnheit. Trägt die Sache, erheben wir ihn ohne Zögern und führen das Verfahren, wenn es sein muss, bis vor das Finanzgericht; Einspruch und Klage gehören zu unserer Arbeit. Vorher sagen wir Ihnen, wie sicher unsere Einschätzung ist, was das Verfahren kostet und was ein Unterliegen bedeutet. Die Entscheidung treffen Sie.
Wir suchen den Streit mit dem Finanzamt nicht; wir führen ihn, wenn Ihre Position es verlangt, und bleiben dabei auf Ihrer Seite. In schwierigen Lagen zählt die Abwägung der Ziele: der Betrag, die Dauer, die Wirkung auf die Folgejahre. Darüber sprechen wir, bevor der erste Schriftsatz entsteht. Abwehrberatung und steuerliche Gestaltung enden bei uns nicht mit der Betriebsprüfung; in Sonderfällen begleiten wir beide durch das laufende Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren.
Typische Fragestellungen
Einspruch
Wir prüfen die Frist, begründen den Einspruch mit Rechtsquellen und Belegen und beantragen, wo es sinnvoll ist, die Aussetzung der Vollziehung. Verbundene Verwaltungsakte, etwa Zinsen oder Verspätungszuschläge, nehmen wir mit auf.
Betriebsprüfung
Wir kennen die Sorgen, die eine Prüfung auslösen kann, und nehmen sie ernst. Wir bereiten die angeforderten Unterlagen vor, nehmen an den Terminen teil und prüfen jede Feststellung, bevor Sie etwas anerkennen; zur Schlussbesprechung legen wir dar, welche Punkte wir für haltbar halten und welche nicht.
Nachfragen des Finanzamts
Fragt das Finanzamt zu einzelnen Posten nach, beantworten wir das mit den Belegen aus Ihrem Zugang. Was wir nicht belegen können, sagen wir Ihnen, bevor wir antworten.
Finanzgericht
Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, prüfen wir die Klage nach Aussicht, Kosten und Dauer. Trägt sie, vertreten wir Sie vor dem Finanzgericht; Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind dort vertretungsbefugt. Auch hier treffen Sie die Entscheidung nach klarer Ansage.
Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
Manche Fragen gehören in die Hand eines Rechtsanwalts, etwa das Steuerstrafrecht oder ein Haftungsstreit. Dann nennen wir Ihnen auf Wunsch Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, mit denen wir zusammenarbeiten, und bleiben Ihr Ansprechpartner für Zahlen, Fristen und Verfahren. Das anwaltliche Mandat führt der Rechtsanwalt in eigener Verantwortung.
Die Gegenprobe
Bevor wir zum Einspruch oder zur Klage raten, klären wir:
- Weicht der Bescheid von der Erklärung ab, oder fehlte dem Finanzamt ein Beleg, den wir nachreichen können?
- Trägt unsere Auffassung eine Rechtsquelle, die wir im Wortlaut vorlegen können?
- Können wir den Sachverhalt mit Belegen nachweisen, oder nur vortragen?
- Was bedeutet ein Unterliegen für die Steuer und für weitere Bescheide?
Kontakt
Senden Sie uns den Bescheid und, wenn vorhanden, die Erklärung über den DATEV-Zugang oder schreiben Sie zunächst ein paar Sätze an office@eu-treuhand.de; ein Mandat entsteht daraus noch nicht. Nennen Sie das Datum des Bescheids; die Einspruchsfrist prüfen wir zu Beginn.
Für einen Termin brauchen wir Ihren Namen und eine Rückrufnummer. Umfang und Vergütung stimmen wir ab, bevor wir beginnen. Ihr persönlicher Ansprechpartner meldet sich.